ÜBERBLICK - Baumeister Hummelbauer GmbH

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Die Baumeister Hummelbauer GmbH ist Baumeister mit uneingeschränkter Planungs- und Ausführungsbefugnis, allerdings bewusst auf kleinvolumige Bauvorhaben, Reparaturen und Sanierungen spezialisiert. Dies ermöglicht uns hohe Flexibilität, die Kapazitäten zur ganzheitlichen Betreuung unserer Kunden und ein sehr breites Leistungsspektrum. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Hoch- und Tiefbau, Reparaturen und Sanierungen aller Art, Wohnungssanierungen, - zusammenlegungen und -umbauten, statische Massnahmen und Ertüchtigungen, Betonkosmetik und Instandsetzungsarbeiten, Stahlbeton- und Betonbau kleinvolumig, Planung und Statik (projektbegleitend), Verputz- und Estricharbeiten, Mauer- und Versetzarbeiten, Pflasterarbeiten, Trockenbauarbeiten, Fassadensanierungen, Kanalarbeiten, Entrümpelungen, Höhenarbeiten mittels LKW-Arbeitsbühne, Erstmaßnahmen "Blitzservice", Generalunternehmer-Bauführungen und vieles mehr.




Auszug § 99 GewO 1994 Baumeister

(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
3. Hochbauten,  Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch  auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten  abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2)  Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer  Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu  berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im  Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um  Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher,  Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure  und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der  Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung  von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister  unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich  um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat  er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten  Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der  Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
(4)  Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der  Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen  Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt  unberührt.
(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang  angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1  beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung  „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung  zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht  zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die  Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung  des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten  berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck  erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
Baumeister Hummelbauer GmbH
Welschgasse 8, 1230 Wien

Telefon: 01/890 74 49
© 2021 Baumeister Hummelbauer
Gesellschaft m.b.H.

Alle Fotos: Baumeister
Ing. Andreas-Michael Bauer
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